Entweichung eines strafgefangenen oder untersuchungshäftlings im Türkischen strafrecht

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2016

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Entweichung eines Strafgefangenen oder Untersuchungshäftlings befindet sich im Art. 292 des türkischen Strafgesetzbuchs (tStGB), im zweiten Teil des vierten Abschnitts des 2. Buches zum Besonderen Teil des tStGB unter „Straftaten gegen die Rechtspflege“. Gem. Art. 97 I des t.StVG ist Art. 292 ff. tStGB auch auf Strafgefangene anzuwenden, die für einen Hafturlaub die Vollzugsanstalt mit Genehmigung verlassen haben und nicht zurückkommen bzw. nach mehr als 2 Tagen nach Ablauf der Genehmigung zurückkommen.

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Ceza Hukuku ve Kriminoloji Dergisi

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Yıldız, Ali K. (2016). Entweichung eines strafgefangenen oder untersuchungshäftlings im Türkischen strafrecht. Ceza Hukuku ve Kriminoloji Dergisi, 4 (2), 151-174.